Elterninformation zum Coronavirus

16.09.2020

 

Unser Schutz- und Hygienekonzept wurde zum 15.09.2020 erweitert. Den Zusatz finden Sie wie gewohnt im Downloadcenter.

Außerdem finden Sie im Downloadbereich auch die Informationen des LGL.

 

02.07.2020

 

In unserem Downloadcenter finden Sie unser aktuelles Schutz- und Hygienekonzept (Stand Juli 2020).

 

01.07.2020

 

351. Newsletter Regelungen 01.07.2020

Ab 01.07.2020 gelten neue Hygienebestimmungen.

 

25.06.2020

 

Auszug aus „Umsetzung Beitragsersatz“ vom bayerischen Staatsministerium:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur beiliegenden Richtlinie bitten wir um Beachtung folgender Vollzugshinweise:

Voraussetzungen des Beitragsersatzes

a) BayKiBiG-geförderte Kindertagesbetreuung
Begünstigte des Beitragsersatzes sind die jeweiligen Träger von BayKiBiG-geförderter Kindertagesbetreuung, also zum einen die Träger der Kindertageseinrichtungen, zum anderen im Rahmen der Kindertagespflege die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kin-derbetreuung muss im Kalenderjahr 2020 nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) gefördert werden.

b) Keine Betreuungsleistung im jeweiligen Monat
Der Beitragsersatz wird nur für Kinder geleistet, die im jeweiligen Monat keine Betreu-ungsleistungen erhalten haben. Dies gilt auch, wenn die Berechtigung zur Inanspruch-nahme der Notbetreuung erst zum Ende eines Monats entstanden ist. Entscheidend ist nicht die Zugehörigkeit zum Kreis der Kinder, die von den Betretungsverboten ausgenommen sind, sondern die tatsächliche Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen. Das gilt auch für die Bereiche, in denen die Betretungsverbote zwischenzeitlich fast vollständig aufgehoben wurden, namentlich für die (Groß-)Tagespflege und die Waldkindergärten. Es erfolgt eine monatsweise Betrachtung nach Kalendermonaten.

Beispiel:
Ein Vorschulkind wird mit Ausweitung der Notbetreuung zum 25. Mai 2020 erstmalig von den Betretungsverboten ausgenommen. Wenn das Kind ab dem 25. Mai 2020 tatsäch-lich betreut wurde, kann ab dem Monat Mai kein Beitragsersatz geleistet werden, für den April dagegen schon. Auch wenn das Kind ausschließlich am Freitag, den 29. Mai 2020 betreut wurde, kann für den Monat Mai kein Beitragsersatz erfolgen. Wenn das Kind erst ab dem 2. Juni 2020 betreut wurde, kann für die Monate April und Mai ein Beitragsersatz erfolgen.

c) Keine Elternbeiträge im jeweiligen Monat
Der Träger darf im jeweiligen Monat (April, Mai bzw. Juni) für die Kinder, die vom Bei-tragsersatz erfasst werden, keine Elternbeiträge erhoben haben bzw. muss die Elternbei-träge bis zum 31. Oktober 2020 vollständig zurückerstattet haben. Sollte der pauschale Beitragsersatz geringer sein als der tatsächlich vereinbarte Elternbeitrag, darf auch die Differenz nicht erhoben werden. Auch eine Verrechnung mit Elternbeiträgen der Folge-monate ist im Einvernehmen mit den Eltern möglich, wenn diese bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt.

Beispiel:
Der Träger hat für den Monat April Elternbeiträge erhoben, obwohl Kind A nicht betreut wurde. Um den Beitragsersatz zu erhalten, kann der Träger nun entweder diesen erho-benen Elternbeitrag bis zum 31. Oktober 2020 an die betreffenden Eltern rückerstatten oder der Träger vereinbart mit den Eltern, dass beispielsweise im Juli 2020 kein Einzug des Elternbeitrages erfolgt.
Dabei müssen für den jeweiligen Monat alle Kosten entfallen, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an die Träger leisten müssen. Dies gilt insbesondere auch für Verpflegungskosten.
Wenn ein Träger sich entscheidet am Beitragsersatz teilzuhaben, muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat nicht betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen den Beitragsersatz zu beantragen.

Unbeachtlich ist, von wem die Elternbeiträge normalerweise getragen werden: Auch wenn die Elternbeiträge für das jeweilige Kind grundsätzlich gemäß § 90 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen werden, kann ein Beitragsersatz erfolgen. Wenn der Träger das Angebot des Beitragsersatzes annimmt, darf er keine Beiträge erheben. In diesem Fall findet demnach keine Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Für Eltern von Kindern, die im jeweiligen Monat (auch nur teilweise) betreut wurden, erfolgt kein Beitragsersatz. Für diese Kinder gibt es im Rahmen des Beitragsersatzes keine staatliche Vorgabe. Die Auswirkungen einer nur zeitweisen Betreuung auf den Elternbei-trag sind im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu klären. Es steht dem Träger damit frei, die Gebühren nicht zu erheben oder sie auch anteilig zu reduzieren.

[….]

 

19.06.2020

 

Ab 01.07.2020 sind wir endlich wieder komplett! Wir freuen uns auf die letzten „Nachzügler“!

 

02.06.2020

 

344. Newsletter Ausweitung der Notbetreuung

 

Wir freuen uns, alle Kinder, die 21/22 in die Schule kommen, deren Geschwisterkinder und die „alten“ Zaunkönige am 15.06. wieder begrüßen zu dürfen.

 

22.05.2020

 

342. Newsletter Ausweitung der Notbetreuung

 

Informationen zur Notbetreuungserweiterung

 

Liebe Eltern,

das gesamte Allnest-Team hofft, dass es Ihnen und Ihrer Familie gut geht und wir den Höhepunkt dieser Krise hinter uns haben.

Als nächstes möchte ich mich bei Ihnen allen entschuldigen, dass Sie so lange auf weitere Informationen warten mussten. Leider erhalten auch wir Informationen in dieser Krise immer erst sehr kurzfristig und zaghaft. Jetzt sind aber (vorerst) alle angekommen:

 

Ab Montag, 25.05.2020 wird die Notbetreuung wiederum erweitert. So dürfen ab kommenden Montag auch die Vorschulkinder (Kinder, die im kommenden Jahr in die Schule kommen) und deren Geschwister wieder in Betreuung. Hinzu kommen die Kinder, die bereits in Notbetreuung sind. So haben wir nun knapp 20 Kinder wieder in Betreuung. Ab 25.05.2020 gibt es auch wieder wie gewohnt warmes Mittagessen im Allnest. Den Essensplan stellen wir auf unsere Homepage.

Nach den Pfingstferien sollen die „Mittelkinder“ und die „alten Krippenkinder“ folgen. Alle Informationen finden Sie im Newsletter, den ich als Anlage beigefügt habe.

Wir freuen uns alle wahnsinnig, Ihre Kinder wieder beim Wachsen unterstützen zu dürfen und sind schon gespannt, was die Kinder zu erzählen haben.

 

Doch die größere Kinderzahl sorgt natürlich auch dafür, dass wir unser Hygienekonzept überdenken und bearbeiten mussten. Deshalb beachten Sie bitte folgende Anweisungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

–          Wenn Sie morgens Ihr(e) Kind(er) abgeben, tragen Sie bitte eine Mund-Nase-Bedeckung

–          Zaunkönige geben Sie bitte am Eingang zum Allnest ab (bitte bei den Zaunkönigen klingeln). Eulenkinder werden an der Gruppen-Garten-Tür abgegeben (d.h. Sie gehen mit Ihrem Kind durch die Gartentür, die morgens offen ist und geben Ihr Kind an der Eulengruppe vor der Nestschaukel ab).

–          Sollten Sie Kinder in beiden Gruppen haben, können Sie sich natürlich nicht zerteilen. Geben Sie bitte zuerst Ihren Zaunkönig am Allnesteingang ab und gehen dann zu den Eulen.

–          Achten Sie bitte sowohl beim Bringen, als auch beim Abholen auf die Abstandsregeln.

–          Sie müssen jeden Morgen unterschreiben, dass Ihr Kind gesund ist (bringen Sie bitte einen eigenen Stift mit). Kinder, die Erkältungssymptome aufweisen, können leider nicht betreut werden. Sollten im Laufe des Tages Erkältungssymptome auftreten, müssen Sie Ihr Kind umgehend abholen.

–          Wir können bis auf weiteres kein Müsli anbieten, obwohl wir es gerne getan hätten. Die Hygieneauflagen lassen dies leider nicht zu. Geben Sie den Kindern bitte jeden Tag eine Brotzeit mit.

–          Ihre Kinder holen Sie bitte ab, wie Sie sie gebracht haben. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass aktuell keine ausführlichen Tür- und Angel-Gespräche möglich sind. Wichtige Informationen werden Sie natürlich weiterhin erhalten.

–          Die beiden Gruppen werden den Tag über strikt voneinander getrennt (auch im Garten), damit mögliche Infektionsketten nachvollziehbar sind.

–          In der kommenden Woche müssen wir Sie noch bitten, Ihre Kinder bereits bis 15 Uhr abgeholt zu haben. Ab 02.06. können Sie wieder Ihre gebuchten Zeiten nutzen.

–          Sensibilisieren Sie bitte übers Wochenende nochmal Ihre Kinder was Händewaschen, übertriebener Körperkontakt (Bussis, etc.) und Abstand halten betrifft.

–          Aufgrund der Schließung musste außerdem die Obstliste aktualisiert werden. Die neue Liste befindet sich im Anhang dieser Mail.

–          Kleiden Sie Ihre Kinder bitte immer so, dass sie auf jeden Fall in Garten gehen können. Wir werden, wenn möglich draußen sein.

Informationen zu den Gebühren:

Die Gebührenerstattung für den April sowie die Gebührenberechnung für den Mai entnehmen Sie bitte der Email von Simone Bauer vom 29.04.2020.

Unabhängig davon, ab wann Ihr Kind im Juni bei uns startet und unabhängig davon ob Sie die komplette Buchungszeit und alle Tage in Anspruch nehmen müssen wir ab Juni leider die kompletten Gebühren einziehen. Für unsere „jüngsten Kindergartenkinder und jüngsten Krippenkinder“, die keinen Anspruch auf Notbetreuung haben oder diesen nicht nutzen (und damit uns um Juni noch nicht besuchen) erheben wir für Juni selbstverständlich keine Gebühren.

 

Sie sehen schon: Es gibt einiges zu beachten in den kommenden Wochen. Wir sind guter Hoffnung, dass dieser Zustand nicht allzu lange anhalten wird.

Allen die jetzt wieder kommen wünschen wir einen guten Restart.

Allen die jetzt noch zu Hause ausharren müssen, wünschen wir weiterhin gute Nerven und hoffen auf ein baldiges Wiedersehen.

 

Liebe Grüße,

Ihr Allnest-Team

 

04.05.2020

Informationen zur Gebührenrückerstattung

 

Liebe Eltern, 

heute haben wir offizielle Informationen zur Gebührenerstattung des Freistaates Bayern erhalten, die wir umgehend an Sie weitergeben möchten. Der Freistaat Bayern wird drei Monate eine Erstattung der Elterngebühren übernehmen. Entgegen der Erstaussage in der Presse handelt es sich um die Monate April, Mai und Juni (nicht Mai, Juni, Juli).  

In der Praxis wird so verfahren, dass wir 3 Monate lang keine Gebühren einziehen werden und WIR, also das Allnest, eine PAUSCHALE Erstattung vom Staat erhalten. Diese liegt jedoch einiges unter unseren Elterngebühren, die Differenz werden wir durch Einsparungen in anderen Bereichen decken.  

Bereits eingezogene Beiträge (April) können und werden wir mit den Gebühren Juli verrechnen. D.h. Zum 1. Juli ziehen wir keine Gebühr ein. Sofern wir im Juli wieder regulär öffnen können werden wir im Juli lediglich einen halben Monatsbeitrag Essensgeld berechnen, den wir Ihnen für den halben April rückerstattet hatten.   

Gebühren Notbetreuung: 

Für Kindern, die die Notbetreuung besuchen erhalten wir keine pauschale Gebührenerstattung durch den Freistaat Bayern. Da die meisten Eltern jedoch bei uns die Notbetreuung nur in Anspruch nehmen für Zeiten, wo sie keinerlei andere Möglichkeit der Kinderbetreuung haben und somit nicht die reguläre Buchungszeit in Anspruch nehmen haben wir folgendes entschieden: 

  1. Gebühren werden anteilig der in Anspruch genommenen Tage erhoben. Das heißt, wenn ihr Kind zb nur 2 Tage die Woche statt 5 ins Allnest kommt fallen 2/5 der regulären Gebühren an. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir kürzere Tage, also wenn ihr Kind beispielsweise normalerweise 8 Stunden gebucht ist, sie aber in der Notbetreuung nur 5 Stunden in Anspruch nehmen, nicht in der Gebührenberechnung berücksichtigen können. 
  2. Da es im April lediglich eine Woche Notbetreuung gab werden Ihnen für den Monat April nur 1/4 der Notbetreuungsgebühren (siehe 1.) berechnet. Beispiel: Ihr Kind war in der letzten April Woche 2 Tage in der Notbetreuung, so betragen die Gebühren 1/4 (eine von 4 Aprilwochen) der monatlichen Gebühr und davon 2/5 (2 von 5 Tagen). Ab Mai werden jedoch nur noch ganze Monate berücksichtig, d.h. wenn Ihr Kind z.B. erst am 11. Mai in der Notbetreuung beginnt, berechnen wir Notbetreuungsgebühren für den kompletten Mai.  

Sollten sich innerhalb eines Monats die Anzahl der benötigten Betreuungstage ändern, müssen wir aus organisatorischen und administrativen Gründen für die Gebührenberechnung die Woche mit den „meisten“ Tagen heranziehen. 

Die anteilige Gebührenberechnung für die Notbetreuung ist ein Entgegenkommen unsererseits und bedeutet ebenfalls eine finanzielle Mehrbelastung für uns. Uns ist es jedoch wichtig, den Sinn der Notbetreuung – also nur im Notfall, wenn gar keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht – widerzuspiegeln und Ihre Mühen und Belastungen nicht „zu bestrafen“. 

Die Gebühren für die Notbetreuung April und Mai werden wir Mitte/Ende Mai einziehen.  

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne telefonisch oder per Mail an uns wenden. 

Wir hoffen, dass wir uns alle gesund und munter sehr bald wieder in einem normalen Betrieb sehen! 

Bis dahin 

Herzliche Grüße 

Simone Bauer

 

24.04.2020

Informationen zur Notbetreuung in Kindertagesstätten

 

Wann wird eine Notbetreuung angeboten?

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher seit Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Achtung: Ab dem 27. April 2020 wird der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten behutsam erweitert werden:

  • Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
  • Bei zwei Elternteilen genügt es, wenn nur ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.
  • Die Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarf der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen. Die Kinder werden dort ohnehin in sehr kleinen Gruppen betreut.
  • In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen. Anders als im Bereich der Jugendhilfe gehören Kinder in HPTs der Behindertenhilfe häufig einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis an. Sie gilt es daher auch weiterhin vor einem Ansteckungsrisiko zu schützen.

 

Bereiche der kritischen Infrastruktur

Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst und Psychotherapeut-/innen. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen,

  • die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation), 
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen.

Dazu zählen auch die Beschäftigten in Kitas und Schulen, die im Rahmen der Notbetreuung eingesetzt werden. Auch Lehrkräfte in Schulen, die für den Unterricht vor Ort eingeteilt sind, zählen hierzu.

 

Weitere Informationen finden sie hier:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

 

22.04.2020

Erstattung der Kita-Gebühren

 

Das bayerische Staatsministerium hat den Eltern eine Kostenübernahme der Kita-Gebühren für Mai bis Juli in Aussicht gestellt. Aktuell liegen uns noch keine Informationen vor, wie die Abwicklung abläuft. Sobald wir mehr wissen, geben wir Ihnen umgehend Bescheid. 

 

22.04.2020

Ausweitung der Notbetreuung

 

Das bayerische Staatsministerium hat die Ausweitung des Notbetreuungsanspruchs bekannt gegeben. Ob Sie Anspruch auf Notbetreuung haben, entnehmen Sie bitte diesem Newsletter des Kultusministeriums.

 

26.03.2020

Schließzeitänderung!

 

Liebe Eltern,

während dieser Krise leistet jede Familie Unglaubliches. Wir sind uns der Belastung für Sie bewusst. Deshalb haben wir als Team beschlossen, die Schließzeiten für dieses KiTa-Jahr zu ändern. Wir werden unsere Pfingstschließung in die Osterferien setzen. Dadurch „sparen“ Sie sich vier Schließtage und können in der zweiten Pfingstferienwoche arbeiten gehen. Jedoch können wir in dieser Woche nicht die vollen Öffnungszeiten bereitstellen. In der zweiten Pfingstferienwoche (08.06.20 – 12.06.20)  haben wir von 7-16 Uhr geöffnet.

Ihr Allnest-Team

 

20.03.2020

Termininformationen:

 

  • Der Elternabend „ADAC – Thema Verkehrssicherheit“ entfällt. Wir suchen nach einem Ersatztermin für das kommende KiTa-Jahr.
  • Die Osterfeier entfällt.
  • Der Garteneinsatz am 25.04.2020 ist abgesagt.
  • Zu unserem Bedauern müssen wir das geplante Frühlingsfest am 08.05.2020 leider absagen! Aktuell möchten wir die Entwicklung der kommenden Wochen abwarten, ob ein Ausweichtermin sinnvoll ist. Wir gehen jedoch davon aus, dass große Veranstaltungen in diesem KiTa-Jahr nicht mehr stattfinden.
  • Der diesjährige Jahresausflug wird deutlich kleiner ausfallen als die letzten Jahre, da sich die Planungs- und Organisationsphase sehr viel kürzer und komplizierter gestaltet.

Danke für Ihr Verständnis!

 

________________________________________________________________________________

 

Wichtige Antworten auf Ihre Fragen:

 

Was passiert mit meinen Beiträgen?

Gemäß §8 Allnest Betreuungsvertrag besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Betreuungsbeiträge bei einer behördlichen Schließungsanordnung.

Die Essensbeiträge werden Ihnen anteilig für den Schließungszeitraum rückerstattet.

 

An wen kann ich mich während der Schließung wenden, wenn ich Fragen oder Anliegen habe?

Während der Schließzeit stehen wir Ihnen per E-Mail zur Verfügung. Sollten Sie Fragen oder Anliegen haben, können Sie eine Mail an info@allnest.de schicken. Wir sind bemüht, so schnell wie möglich zu antworten. In dringenden Fällen können Sie uns auch unter unserer Telefonnummer 089/84807304 erreichen.

 

Wir haben Anspruch auf Kinderbetreuung. Was müssen wir tun?

Füllen Sie diesen Bogen aus und schicken Sie ihn an info@allnest.de. Wir kümmern uns umgehend darum. Bitte geben Sie uns mindestens 2 Werktage vor Ihrem Notbetreuungsbedarf Bescheid, damit wir das Personal einplanen können.

 

Wir haben Verdienstausfälle. An wen können wir uns wenden?

Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html

 

Allgemeine Informationen für unsere Eltern

 

337. Newsletter Ausweitung der Notbetreuung(22.04.2020)

 

 

332. Newsletter Auswirkungen der vorläufigen Ausgangsbeschränkung und Erweiterung des zur Notbetreuung berechtigten Personenkreises(21.03.2020)

 

Schulen und Kitas zu – was heißt das für Eltern?

https://www.tagesschau.de/inland/corona-schulen-eltern-101.html(13.03.2020)

 

328. Newsletter Elterninformation zum Coronavirus(13.03.2020)

 

325. Newsletter Informationsblatt für Eltern(09.03.2020)

 

Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung:

 

Allgemeinverfügung für Kitas und Schulen:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200313_allgemeinverfuegung_stmgp_schulen_kitas.pdf

 

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php